Art. 25 oder Art. 30 SIA-Norm 118 zufolge kann eine Anzeige- bzw. Abmahnpflicht nur dann bestehen, wenn Umstände vorliegen, die (negativen) Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung der Arbeit des Unternehmers haben, ohne dass diese Umstände bzw. deren allfällige Beseitigung oder Behebung bereits Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung des Unternehmers sind. Was ohnehin bereits so vertraglich vereinbart und damit vom Unternehmer geschuldet ist, gilt es nicht noch zuerst abzumahnen. Verletzt der Unternehmer jedoch tatsächlich bestehende Anzeige- bzw. Abmahnpflichten, so fallen nachteilige Folgen ihm selbst zur Last.