Die Kläger führen aus, die Beklagte hätte auch anzeigen müssen, dass sie über kein Abdichtungskonzept des Gebäudes verfügt habe und entsprechend ihre Abdichtungsarbeiten gar nicht korrekt habe ausführen können. Schliesslich sei die Beklagte auch Nachfolgeunternehmerin des Baumeisters («H. AG») gewesen und habe ihr Werk an das Werk des Baumeisters angeschlossen. Wäre sie der Meinung gewesen, sie hätte aufgrund der Vorarbeiten ihrerseits ihr Werk nicht korrekt erstellen können, so hätte sie dies nach Art. 30 Abs. 5 SIA-Norm 118 ebenfalls der Bauleitung anzeigen müssen.