3. 3.1. Zu prüfen bleibt das klägerische Vorbringen, dass die Beklagte ihre Anzeige- und Abmahnpflichten gemäss Art. 25 bzw. Art. 30 Abs. 5 SIA- Norm 118 verletzt habe, indem sie – wie das vorinstanzliche Verfahren gezeigt habe – offenbar genau gewusst habe, wie sie ihr Werk (in Abweichung zum Werkvertrag) korrekt hätte abdichten müssen, sodass kein Wasser eindringen würde, eine entsprechende Anzeige an die Bauleitung nach Art. 25 SIA-Norm 118 aber unterlassen habe. Die Kläger führen aus, die Beklagte hätte auch anzeigen müssen, dass sie über kein Abdichtungskonzept des Gebäudes verfügt habe und entsprechend ihre Abdichtungsarbeiten gar nicht korrekt habe ausführen können.