2.4.4. Im Ergebnis kann damit offen bleiben, ob die besagte Überlappung im Werkvertrag explizit vereinbart worden ist bzw. aufgrund der vertraglich geschuldeten Gebrauchstauglichkeit ohnehin hätte erstellt werden müssen. Denn wenn es der Beklagten oblegen hätte, für diese besorgt zu sein, wäre deren offensichtliches Nichtvorhandensein für die fachkundige Bauleitung bei der gemeinsamen Prüfung mit der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen und hätte gerügt werden müssen. Da eine entsprechende Rüge unterblieben ist, würde der offensichtliche Mangel als stillschweigend genehmigt gelten, womit auch eine Haftung des Unternehmers entfallen würde (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SIA-Norm 118). Könnte