zu Art. 34). Daraus ergibt sich auch, dass bei einer gemeinsamen Prüfung mit den Unternehmern und der Bauleitung auf Schlüsselstellen, an welchen zwei Werke unterschiedlicher Unternehmer aufeinandertreffen, besonderes Augenmerk gelegt werden muss. Denn grundsätzlich hat einzig die Bauleitung beim Bau einer grösseren Baute die Gesamtschau über sämtliche daran beteiligten Unternehmen und über die Reihenfolge, in welcher die jeweiligen Unternehmer ihre Werke am Gesamtwerk erstellen.