Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung hat nicht nur die einzelnen Werkverträge inhaltlich aufeinander abzustimmen (Art. 30 Abs. 2 SIA-Norm), sondern muss auch auf der Baustelle während der Vorbereitungs- und Ausführungsphase die einzelnen Arbeiten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht koordinieren; versäumt es der Bauherr, den Einsatz der jeweiligen Nebenunternehmen richtig, zweckmässig oder überhaupt zu koordinieren, hat er dies selbst zu vertreten (vgl. HÜRLIMANN, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl., Zürich 2017, N. 12.1 ff. zu Art. 34).