koordiniert sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 SIA-Norm 118). Koordinationsfehler des Bauherrn bzw. der von ihr beauftragten Bauleitung bei der Vertragsgestaltung begründen ein Selbstverschulden (HÜRLIMANN, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl., Zürich 2017, N. 9 zu Art. 30). Sodann hat bei der Bauausführung die Bauleitung für die rechtzeitige Koordination der Arbeiten aller am Bauwerk beteiligter Unternehmer zu sorgen (Art. 34 Abs. 3 SIA-Norm 118). Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung hat nicht nur die einzelnen Werkverträge inhaltlich aufeinander abzustimmen (Art.