Es ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass die Beklagte unbestrittenermassen nicht die einzige Unternehmerin war, die bei der Erstellung dieses Wohn- und Verwaltungsgebäudes Abdichtungsarbeiten vorgenommen hat, entsprechend hat sie auch nicht die Verantwortung für die Dichtigkeit der gesamten Baute zu tragen. Im Gegenteil, gerade wenn verschiedene Unternehmer mit sachlich gleich gelagerten Aufgaben betraut sind – also als sog. Nebenunternehmer hantieren –, obliegt es dem Bauherrn bzw. der ihn vertretenden Bauleitung, durch entsprechende Gestaltung der einzelnen Werkverträge dafür besorgt zu sein, dass die Arbeiten der verschiedenen Unternehmer zweckmässig miteinander