grundsätzlich vom Unternehmen H. AG erstellt worden sind – sei an einer von der Beklagten tatsächlich bearbeiteten Stelle undicht und beeinträchtige deshalb die Gebrauchstauglichkeit der eigentlichen Flachdacharbeit (bspw. ein rinnendes Flachdach wegen qualitativ schlechter Ausführung des Unternehmers). Eine solche Undichtigkeit wäre gegebenenfalls auch nicht offensichtlich gewesen. Die vorliegend behauptete Undichtigkeit beschränkt sich vielmehr einzig auf das augenscheinliche bzw. offensichtliche Nichtvorhandensein einer Überlappung zweier von jeweils verschiedenen Unternehmer erstellten Werke.