Es ist offensichtlich, dass eine nicht vorhandene Abdichtung bzw. Überlappung an dieser Stelle auch nicht abdichtet und entsprechend an diesem spezifischen Ort nicht «gebrauchstauglich» ist. Da aber eine entsprechende Rüge durch die Bauleitung unterblieben ist, würde auch hier die Fiktion nach Art. 163 Abs. 2 SIA-Norm 118 greifen und der Mangel gälte als stillschweigend genehmigt. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, das Werk der Beklagten – das hauptsächlich Flachdacharbeiten über Terrain zum Inhalt hatte und nicht Abdichtungsarbeiten unter Terrain, die -8-