), kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Wenn die behauptete fehlende Gebrauchstauglichkeit und darin die Vertragswidrigkeit des abgelieferten Werkes einzig im Nichtvorhandensein besagter Überlappung liegen soll, dann wäre dieser Umstand – wie oben dargelegt – bereits bei der gemeinsamen Prüfung mit der Bauleitung und der Beklagten ohne weiteres ersichtlich gewesen. Es ist offensichtlich, dass eine nicht vorhandene Abdichtung bzw. Überlappung an dieser Stelle auch nicht abdichtet und entsprechend an diesem spezifischen Ort nicht «gebrauchstauglich» ist.