2.4.3. Soweit die Kläger darüber hinaus die Mangelhaftigkeit des abgelieferten Werkes darin erblicken, dass es aufgrund der undichten Stelle nicht gebrauchstauglich sei, da die Beklagte die ihr vertraglich obliegenden Abdichtungsarbeiten auch ohne spezifische vertragliche Vereinbarung so hätte erstellen müssen, dass sie das Bauwerk auch tatsächlich abdichten (Berufung S. 19 ff.), kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.