STÖCKLI, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl., Zürich 2017, N. 17.3 zu Art. 163). 2.4.2. Die Kläger machen geltend, die Mangelhaftigkeit des Werkes liege in der fehlenden Überlappung der bituminösen Abdichtung über die Combiflex- Abdichtung, wodurch die darunterliegende horizontale Fuge zwischen den Betonteilen offen liege. Wie der von den Klägern beigebrachten Fotodokumentation entnommen werden kann, ist eine solche Überlappung offensichtlich nicht vorhanden (Klagebeilage 10, S. 2 ff.). Das ist vor allem -7-