Offensichtliche Mängel im Sinne von Art. 163 Abs. 2 SIA-Norm 118 sind dadurch charakterisiert, dass sie offen zutage liegen, weshalb sie für die an der Prüfung beteiligte Bauherrschaft oder deren Hilfspersonen ohne weiteres erkennbar sind. Offensichtlich müssen sowohl die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes wie auch der Umstand sein, dass diese Beschaffenheit vertragswidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3). Wird unverzüglich ein Prüfungsprotokoll aufgenommen und unterzeichnet (Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118), kann eine rechtzeitige Rüge noch bis und mit der Unterzeichnung erfolgen (GAUCH/STÖCKLI, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl.