Die Beklagte bestreitet sowohl die Feststellung des Privatgutachters, dass der Feuchtigkeitseintritt auf das Fehlen dieser Überlappung zurückzuführen sei, als auch die Behauptung der Kläger, dass es der Beklagten oblegen habe, für eine solche überlappende Abdichtung bzw. eine gesonderte Zusammenschlussabdichtung besorgt zu sein (Duplik S. 4; 6). Die von den Klägern behauptete Mangelhaftigkeit erschöpft sich in der fehlenden (abdichtenden) Überlappung. Unbestritten ist, dass eine solche (abdichtende) Überlappung nicht erstellt worden ist. Ob aber das Fehlen dieser Überlappung eine Abweichung des abgelieferten Werkes vom -6-