Die obere bituminöse Abdichtung hätte die untere Combiflex-Abdichtung ausreichend überlappen müssen. Stattdessen sei ein Abstand und die Dämmung zwischen den Betonbauteilen sichtbar, wodurch Regenwasser der oberen horizontalen Abdichtung zwischen die Bauteile gelange (Klagebeilage 9, S. 5). Die Kläger behaupten demnach, die Mangelhaftigkeit des Werkes liege in der fehlenden Überlappung der von der Beklagten erstellten oberen bituminösen Abdichtung über die von der H. AG erstellten unteren Combiflex-Abdichtung, was zur Folge habe, dass Wasser durch die darunterliegende horizontale Fuge zwischen Betondecke und Betonwand in das Untergeschoss gelange.