Die Kläger fordern von der Beklagten die Nachbesserung des von ihr erstellten Werkes. Die Nachbesserung als ein Mängelrecht setzt selbstredend voraus, dass ein Mangel – also eine Abweichung des Werkes vom Vertrag (Art. 166 Abs. 1 SIA-Norm 118) – vorliegt. Entscheidend ist mithin die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten. Kann zwischen dem Werkvertrag und dem erstellten Werk keine Abweichung ausgemacht werden, bestehen entsprechend keine Mängelrechte.