1.3. Die Beklagte entgegnet dem in ihrer Berufungsantwort, die Vorinstanz habe die Klage zu Recht abgewiesen, nachdem den Klägern der Beweis nicht gelungen sei, dass die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet gewesen sei, einen Zusammenschluss der von ihr erstellten bituminösen Abdichtung mit einer anderen Abdichtung zu erstellen (Berufungsantwort S. 5 ff.). Entsprechend liege auch kein von der Beklagten zu verantwortender Mangel vor (Berufungsantwort S. 17). Da die besagte Abdichtung nicht Gegenstand des Werkvertrages gewesen sei, fehle es denn auch an der Erheblichkeit des von den Klägern beantragten Gutachtens zur Ursache des Wassereintritts (Berufungsantwort S. 4).