1.2. Die Kläger bringen mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit ihrem Urteil ihr Recht auf Beweis verletzt sowie die übrigen Beweise in rechtsverletzender Weise gewürdigt, indem sie einerseits ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens und trotz Vorliegens einer von ihnen beigebrachten privaten Expertise und andererseits ohne (von ihnen beantragten) Befragung des Privatgutachters – somit gänzlich ohne eigene Fachkenntnisse – Rückschlüsse zum angeblich geschuldeten Leistungsinhalt der Beklagten und zur geschuldeten Gebrauchstauglichkeit des Werkes gemacht habe (Berufung S. 5 ff.).