1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es den Klägern einerseits nicht gelungen sei, den Beweis zu erbringen, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien eine Überlappung der von der Beklagten erstellten oberen bituminösen Abdichtung über die von der H. AG erstellten unteren Combiflex-Abdichtung an der angeblich undichten Stelle im Bereich Untergeschoss/Erdgeschoss auf der Südostseite des Gebäudes beinhaltet habe (von der Beklagten als Zusammenschlussabdichtung bezeichnet). Entsprechend könne aus dem Fehlen dieser Überlappung – da dann keine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art.