Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens und die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (jeweils zuzüglich MWST) seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: