3. 3.1. Gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Februar 2022 erhoben die Kläger am 12. September 2022 Berufung und stellten folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Februar 2022 im Verfahren VZ.2020.18 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die undichte Stelle im Bereich Untergeschoss/Erdgeschoss auf der Südostseite beim Einfamilienhaus (Wohn- und Verwaltungsgebäude) an der X-Strasse, Q., fachgerecht nachzubessern, unter Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung.