In der Folge beauftragten sie F. («G. Architekt HTL/STV») mit der Ursachenforschung. Mit Schreiben vom 18. März 2019 (Klagebeilage 16) bzw. vom 15. Mai 2019 (Klagebeilage 17) zeigten die Kläger der Beklagten an, dass das von ihr erstellte Werk mangelhaft sei und von ihr nachgebessert werden müsse. 2. 2.1. Mit Klage vom 4. Mai 2020 beantragten die Kläger, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, die undichte Stelle im Bereich Untergeschoss/Erdgeschoss auf der Südostseite beim Einfamilienhaus (Wohn- und Verwaltungsgebäude) an der X-Strasse, Q., fachgerecht nachzubessern, unter Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung.