§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal Fr. 50.00; mangels Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer, Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'790.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.