5. Die auf Fr. 2'790.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche auf gerundet Fr. 3'404.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 5'590.00 [Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwerts von Fr. 25'000.00; § 3 Abs. 1 lit.