Die Firma E., welche die Arbeiten ausgeführt hat, arbeitet im Normalfall mit diesem Konkurrenzprodukt. Der Mitarbeiter der E. hat deshalb auf seinem Arbeitsrapport für die Trittschallmatte den Markennamen des Produktes eingesetzt, das er im Normalfall verbaut (act. 100). Da beide Entkoppelungsmatten dasselbe Trittschallverbesserungsmass von 13 dB aufweisen, ist letztlich unerheblich, welche Matte schlussendlich eingebaut wurde (act. 125). Dass der Gutachter auf die Rechnung des ausführenden Unternehmens abgestellt hat, vermag somit nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten hinsichtlich der gemessenen Schallwerte mangelhaft wäre.