keine Schallbrücken vorhanden seien (act. 124). Soweit sich der Kläger sodann auf Messungen an anderen Punkten in der Wohnung der Beklagten wie auch in anderen Wohnungen bezieht, zielt er wiederum auf die Frage ab, ob die Schallimmissionen nach dem Umbau zugenommen haben, was vorliegend allerdings nicht von Relevanz ist (vorne E. 1), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.