2.2. Mit der Berufung führt der Kläger sodann aus, es wäre entscheidend gewesen, dass der Gutachter die Bodenkonstruktion nachweise und eine Schallbrücke ausschliesse. Er habe es unterlassen, Messungen an anderen Punkten in der Wohnung der Beklagten oder in der angebotenen Wohnung im selben Stock durchzuführen (Berufung S. 5). Bezüglich des Nachweises der Bodenkonstruktion ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Frage, ob die Grenzwerte betreffend Schallimmissionen eingehalten werden, relevant sein soll.