Überdies hat der Gutachter festgehalten, dass er die Frage, ob sich die Schallentwicklung durch die Nutzung des Badezimmers der Beklagten seit den Umbauarbeiten erhöht habe, nicht abschliessend beantworten könne, da keine Messdaten der Schallimmissionen vor dem Umbau vorhanden seien. Es könne bloss ausgesagt werden, dass von den sichtbaren Apparaten (WC-Deckel mit Absenkautomatik, Schublade mit Softstopp) keine höhere Schallentwicklung entstehen könne (act. 76). Auch im Ergänzungsgutachten hielt er fest, ein Vergleich des Schallschutzes vor und nach dem Umbau sei ihm nicht möglich (act. 123 und 126).