2. 2.1. Mit der Berufung bemängelt der Kläger sodann, das eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend. Er führt zunächst an, es sei nicht nachvollziehbar, wie die neue Dusche den Schallschutz der alten Dusche erfüllen solle (Berufung S. 4). Der Gutachter habe rein spekulativ ausgeführt, dass der heutige Standard besser sein solle als der frühere (Berufung S. 5). Allerdings ist vorliegend ein Vergleich zwischen der alten und neuen Dusche bzw. der Schallimmissionen vor und nach dem Umbau gar nicht relevant, kommt es doch einzig darauf an, ob die neue Dusche bzw. die vorgenommenen Umbauten die Mindestanforderungen an den Schallschutz gemäss der SIA-Norm 181 erfüllen (vgl. vorne E. 1).