Dies werde von der Beklagten ignoriert (act. 3). Im Übrigen zielten seine weiteren Ausführungen vor Vorinstanz im Wesentlichen darauf ab, dass vor dem Umbau keine Schallgeräusche zu hören gewesen wären, nach dem Umbau hingegen schon, und dass das eingeholte Gutachten mangelhaft sei (vgl. act. 3 und 85 ff). Behauptungen entsprechend der -6-