1.3. Der Kläger zeigt in der Berufung nicht auf, dass er entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, hat der Kläger vor Vorinstanz einzig ausgeführt, er habe sich im Einschreiben vom 3. Juni 2019 auf das geltende Reglement berufen, wo jedem Stockwerkeigentümer das Recht zur Umgestaltung seiner Einheit unter Auflagen des Art. 3.5 zugestanden werde. Dies werde von der Beklagten ignoriert (act. 3).