Die Beklagte habe durch die Beseitigung der kompletten Bodenkonstruktion gegen das Sondernutzungsrecht verstossen.  Mit der Beeinträchtigung der Schalldämmung durch den Umbau habe die Beklagte auch gegen Art. 3.5 des Stockwerkeigentümerreglements verstossen.  Die Beeinträchtigung sei durch die Beklagte unzulässig im Stockwerkeigentum vorgenommen worden.