3.6 des Stockwerkeigentümerreglements seien Gegenstand des Sonderrechts insbesondere Fussbodenbeläge und Deckenputz, Badeinrichtungen sowie Wandverkleidungen gegen die im Sonderrecht stehenden Räume.  Nach Art. 4 des Stockwerkeigentümerreglements seien die Stockwerkeigentümer in der Benutzung aller Räume ihrer Stockwerkeinheit frei und nur den Beschränkungen unterworfen, welche nötig seien, damit jeder andere Stockwerkeigentümer im gleichen Benutzungsrecht nicht gestört werde.  Die Beklagte habe durch die Beseitigung der kompletten Bodenkonstruktion gegen das Sondernutzungsrecht verstossen.