 Gemäss Art. 3.5 des Stockwerkeigentümerreglements habe das Sonderrecht eines jeden Stockwerkeigentümers alle Bauteile innerhalb seiner Stockwerkeinheit zum Gegenstand, welche beseitigt oder umgestaltet werden könnten, ohne dass dadurch insbesondere die Schalldämmung beeinträchtigt werde.  Nach Art. 3.6 des Stockwerkeigentümerreglements seien Gegenstand des Sonderrechts insbesondere Fussbodenbeläge und Deckenputz, Badeinrichtungen sowie Wandverkleidungen gegen die im Sonderrecht stehenden Räume.