1.2. Mit der Berufung bringt der Kläger vor, die Vorinstanz hätte nicht bloss die Einhaltung der Grenzwerte prüfen müssen, sondern auch auf den Zustand vor dem Umbau und das Stockwerkeigentümerreglement eingehen müssen (Berufung S. 6). Diesbezüglich führt er namentlich Folgendes aus (Berufung S. 3 f.):  Mit dem Umbau ihres Badezimmers habe die Beklagte direkt in die Substanz der Stockwerkeigentumseinheit des Klägers eingegriffen.  Gemäss Art.