1. 1.1. Die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss der im Rahmen des eingeholten Gutachtens durchgeführten Schallmessungen die Mindestanforderungen an den Schallschutz gemäss der im Zeitpunkt des Umbaus des Badezimmers und der Durchführung der Schallmessungen geltenden SIA-Norm -5- 181 sowohl für den Luftschall, den Trittschall als auch für die Funktionsgeräusche erfüllt seien (angefochtener Entscheid E. 3.5.2).