3. Der Schallschutz sei in der Ausführung und Qualität vor der Umgestaltung der Wohnung Nr. 4 wiederherzustellen, damit wie bis vor der Umgestaltung keine Raumschallgeräusche und Benutzungsgeräusche der Wohnung Nr. 4 in die Wohnung Nr. 2 übertragen werden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 3.3. Am 9. November 2022 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: