3. 3.1. Gegen das ihm am 11. Juli 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Februar 2022 erhob der Kläger am 12. September 2022 Berufung und beantragte: 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 10. Februar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die seit der Umgestaltung der Wohnung im Jahr 2019 entstandenen Schallmängel in Ihrer Eigentumswohnung Nr. 4 der Stockwerkeigentümergemeinschaft […] Q., welche in die Eigentumswohnung Nr. 2 der Stockwerkeigentümergemeinschaft […] Q. übertragen werden, vollumfänglich zu beseitigen.