2.3. Mit Klageantwort vom 28. Februar 2020 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.4. Am 25. August 2020 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. 2.5. Mit Replik vom 29. September 2020 und Duplik vom 10. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.6. Am 4. Juni 2021 stellte der Kläger 13 Erläuterungs- und Erklärungsfragen, woraufhin der Sachverständige am 26. Juli 2021 ein Ergänzungsgutachten erstattete. 2.7. Mit Eingaben vom 2. (Kläger) bzw. 7. September 2021 (Beklagte) reichten die Parteien je eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten ein.