1. Die Beklagte B., Eigentümerin Wohnung N.4 des STWEG […] Q. ist zu verpflichten, die seit der Umgestaltung der Wohnung im Jahre 2019 entstandenen Schallmängel Ihrer Eigentumswohnung Nr. 4 des STWEG […] Q., welche in die Eigentumswohnung Nr. 2 des STWEG […] Q. übertragen werden, sofort und vollumfänglich zu beseitigen. 2. Die Beklagte B. ist zu verpflichten, ihre Eigentumswohnung STWEG-Einheit Nr. 4 sofort bis zur vollständigen Mängelbeseitigung stillzulegen. 3. Die Beklagte B. ist zur Bezahlung alle entstandenen Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Baumangel zu verpflichten.