Gegenstand Nachbarrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Beide Parteien sind Stockwerkeigentümer in der als Parzelle 110 im Grundbuch Q. aufgenommenen Stockwerkeigentümergemeinschaft […] in Q.. Dem Kläger gehört namentlich die von ihm bewohnte Stockwerkeigentumseinheit STW […]. Im Eigentum der Beklagten befindet sich die unmittelbar über der vom Kläger bewohnten Einheit liegende Stockwerkeigentumseinheit STW […], welche vom Sohn der Beklagten bewohnt wird. 2. 2.1. Mit Klage vom 4. Dezember 2019 (Postaufgabe) beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten: