4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihm im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). -8- Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.