2.4. Anderes hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid in der Sache, aber auch im mit dem dritten Beschwerdeantrag ohne weitere Begründung angefochtenen Kostenpunkt, sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers abzuweisen. 3. 3.1. Der Beklagte ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -7-