2.3.3. Soweit der Beklagte behauptet, der Friedensrichter habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass er festgehalten habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation die unterzeichnete Vollmacht nicht genau gelesen zu haben, handelt es sich ebenfalls um eine dem Novenverbot unterstehende Tatsachenbehauptung, welche in den vorinstanzlichen Unterlagen zuvor nie Erwähnung fand und auch jetzt nicht einzubeziehen ist.