Im Gegenteil geht aus der E-Mal des Beklagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 sogar hervor, dass man sich schliesslich geeignet habe, dass Rechtsanwalt C. den Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter begleiten werde, obwohl er (ursprünglich) eigentlich alleine an der Schlichtungsverhandlung habe teilnehmen wollen (Beilage 1 der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2022 seitens Beklagten eingereichten Unterlagen). Im Übrigen anerkannte der Kläger in der vorstehend erwähnten E-Mail sogar die Fahrtzeit zur Schlichtungsverhandlung (vgl. E. 2.3.1. hiervor).