19. September 2022 seitens Beklagten eingereichten Unterlagen). Die Ausführungen in dieser E-Mail decken sich mit denjenigen in der Entscheidbegründung vom 21. November 2022, wonach der Kläger die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunde bemängelte und der Friedensrichter diesbezüglich ausführte, vor und nach einer Klientenbesprechung seien Aktenstudium und Nacharbeit Usanz (vgl. E. 2.1 hiervor). Demzufolge handelt es -6- sich beim ersten Antrag und den damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und folglich nicht zu berücksichtigen sind.