Mit E-Mail des Beklagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 brachte der Beklagte einzig vor, ihm seien zu viele Stunden verrechnet worden, ohne dass er in seiner Angelegenheit einen Schritt weiter gekommen sei und er wisse nicht, wie der Kläger auf 18 Stunden komme, er habe höchstens 10 berechnen können. Er sei dreimal in der Kanzlei des Klägers gewesen für ca. jeweils eine Stunde, drei Stunden habe die Erstellung des Gesuchs für die Schlichtungsverhandlung in Anspruch genommen, zwei Stunden seien als Fahrtzeit zur Schlichtungsbehörde und zwei für sonstigen Aufwand dazuzurechnen (vgl. Beilage 1 der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom