2.3. 2.3.1. Beschwerdeweise wurden vom unvertretenen Beklagten drei formelle Rechtsbegehren gestellt. Im ersten davon beantragt er, vom Gesamtbetrag von Fr. 1'735.40 seien Fr. 439.90 inkl. Zins gemäss Leistungsjournal abzuziehen, da es sich dabei um zwei Stunden selbst verursachten Zeitaufwand handle. Offenbar bezieht er sich mit diesem Rechtsbegehren auf seine Rüge, wonach er nach zwei Gesprächsrunden mit dem Kläger gezwungen gewesen sei, den Sachverhalt wiederum zwei Stunden lang Rechtsanwalt C. schildern zu müssen.