Rechtsanwalt C. habe jedoch darauf bestanden mitzukommen. Er habe dem Beklagten gegenüber ausgeführt, es sei sehr wichtig, die Sache anlässlich der Schlichtungsverhandlung abzuschliessen, da sie Beweise hätten und erreichen könnten, was sie wollten. Folglich sei Rechtsanwalt C. gegen seinen Willen zur Schlichtungsverhandlung mitgekommen. Die Beklagte habe einer Vergleichslösung nicht zugestimmt und auch diese Leistung sei ihm in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2022 angeboten, ihm Fr. 1'000.00 in zwei Raten zu bezahlen, wenn er auf den zu viel geforderten Betrag von Fr. 735.40 verzichte.